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   BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 273/85   

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https://dejure.org/1987,13218
BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 273/85 (https://dejure.org/1987,13218)
BGH, Entscheidung vom 03.06.1987 - IVa ZR 273/85 (https://dejure.org/1987,13218)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 1987 - IVa ZR 273/85 (https://dejure.org/1987,13218)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück - Zahlungen der Nacherben im Hinblick auf ihre Gegenleistungen an die Vorerbin - Aufwendungen der Nacherben für den Grundbesitz - Forderung der Beklagten gegen die Nacherbengemeinschaft - Volleigentum ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.10.1984 - IVa ZR 75/83

    Rückabwicklung einer Grundstücksschenkung nach Eintritt des Nacherbfalles

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 273/85
    Auf die Revision hat der erkennende Senat das Berufungsurteil wegen des Hilfsantrages aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 10.10.1984 - IVa ZR 75/83 - LM BGB § 2113 Nr. 22 = NJW 1985, 382).
  • RG, 21.07.1938 - V 19/38

    1. Zur entsprechenden Anwendung des § 2039 BGB. 2. Zur Rechtskraftwirkung des

    Auszug aus BGH, 03.06.1987 - IVa ZR 273/85
    In einem vergleichbaren Fall hat das Reichsgericht (RGZ 158, 40, 47) den Nichtberechtigten für verpflichtet gehalten die Darlehensvaluta - gegen Befreiung von seinen Verbindlichkeiten gegenüber dem Hypothekengläubiger - an den wahren Eigentümer herauszugeben (vgl. dazu von Caemmerer, Festschrift für Lewald S. 449; MK-Lieb, BGB 2. Aufl. § 816 Rdn. 38 ff., 40).
  • BGH, 30.05.1990 - IV ZR 83/89

    Schutz des Nacherben gegen bestimmte Verfügungen des Vorerben

    Das Berufungsgericht hat das Senatsurteil vom 10. Oktober 1984 (IVa ZR 75/83 - NJW 1985, 382 = LM BGB § 2113 Nr. 22; bestätigt durch Urteil vom 3. Juni 1987 - IVa ZR 273/85 - unveröffentlicht) nicht berücksichtigt.

    Herausgabe und Umschreibungsbewilligung haben die Kläger daher gegebenenfalls von vornherein nur in der Weise zu beanspruchen, daß die Gegenleistungen des Beklagten an diesen Zug um Zug zurückerstattet werden; der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Beklagten bedarf es insoweit nicht (Senatsurteil vom 3. Juni 1987 aaO).

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